EINSTELLBEDINGUNGEN

zum Mietvertrag über einen Kfz-Abstellplatz

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Parkhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. (PBG) stellt dem Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Einstellbedingungen einen Stellplatz für ein Kraftfahrzeug (PKW) zur Verfügung.
  2. Mit Einfahrt in die Parkgarage und der Erfassung des Kennzeichens oder Annahme des Parkscheins kommt ein Mietvertrag zwischen der PBG und dem Mieter über einen PKW - Stellplatz zustande.
  3. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
  4. Der Aufenthalt in der Parkgarage ist nur zum Abstellen bzw. Abholen des PKW gestattet. Der Aufenthalt unberechtigter Personen ist untersagt.
  5. Der Parktarif ist unmittelbar vor dem Verlassen der Parkgarage zu entrichten.

II. Parktarif und Parkdauer

  1. Die Tarife für die Benutzung der Parkgarage und die Öffnungszeiten sind aus der aushängenden Tarifübersicht ersichtlich.
  2. Die zulässige Höchstparkdauer für Kurzparker beträgt 1 Monat.

III. Pfandrecht

Der PBG steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an dem eingestellten PKW, dem Zubehör, dem Inhalt und der Ladung zu. Befindet sich der Mieter länger als zwei Wochen mit dem Ausgleich der Forderungen der PBG in Verzug und hat die PBG den Pfandverkauf entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angedroht, so ist sie zum Pfandverkauf einen Monat nach der Androhung berechtigt.

IV. Verlorenes Parkmedium und Rechnungsstellung

  1. Bei Verlust des Parkscheins ist der maximale Parktarif für mindestens 24 h entsprechend der aushängenden Tarifübersicht zu bezahlen.
  2. Reicht der Mieter innerhalb von 90 Tagen nachträglich eine Quittung und/oder ein Parkmedium ein und der bisher von ihm entrichtete maximale Parktarif hat mehr als 10,- € betragen, erfolgt durch die PBG eine Prüfung und eine Erstattung des Differenzbetrags unter Abzug einer Servicepauschale von 5,- €, wenn die nachträglich eingereichte Quittung und/oder das Parkmedium eine kürzere Parkdauer belegen.
  3. Kann der Parktarif vor Verlassen der Parkgarage nicht oder nicht vollständig entrichtet werden, so ist vom Mieter über die Sprech-/Notrufanlage Kontakt mit der PBG aufzunehmen. Anschließend wird das weitere Vorgehen koordiniert.
  4. Der Mieter erhält eine schriftliche Rechnung über den ausstehenden Betrag mit Zahlungsziel. Hat der Mieter zu vertreten, dass er die Parkgarage nicht verlassen konnte, wird zusätzlich zum ausstehenden Betrag eine Bearbeitungspauschale von 10,- € erhoben.
  5. Das Personal des Vermieters ist in beiden Fällen berechtigt, eine Legitimation durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und eines Personalausweises zu verlangen.

V. Verkehrsbestimmungen in der Parkgarage

In der Parkgarage gilt die StVO. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist 10 km/h. Den Anweisungen des Personals der PBG ist Folge zu leisten. Neben den behördlichen Vorschriften gelten in der Parkgarage folgende Verbote:

  1. Befahren mit jeglichen anderen Fahrzeugen oder Spielgeräten als ein PKW (ohne Anhänger)
  2. Rauchen und die Verwendung von Feuer oder offenem Licht
  3. Arbeiten am PKW gleich welcher Art einschließlich der Betankung
  4. Unnötiges Laufenlassen des Motors, das Hupen und sonstige eventuelle Belästigungen durch vermeidbare Geräusche
  5. Entleeren von Aschenbechern und anderen Abfällen sowie die Lagerung von Gegenständen in der Parkgarage
  6. Einstellung eines PKW mit undichtem Tank oder Motor sowie anderen, die Parkgarage verschmutzenden oder gefährdenden technischen Mängeln
  7. Einstellung behördlich nicht zugelassener PKW
  8. Unberechtigtes Abstellen von PKW außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen oder auf schraffierten Flächen.

VI. Haftungsbedingungen

  1. Die PKW-Einstellung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Ein Versicherungsschutz besteht nicht.
  2. Die PBG haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit uneingeschränkt. Im Übrigen – sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt – haftet die PBG nur im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung für durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden am PKW bis zum Höchstbetrag von 15.000,- €. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkgarage, anzuzeigen, anderenfalls sind sie abschließend verwirkt.
  3. Die Haftung der PBG entfällt bei
    - Schäden infolge Abhandenkommens des Einstellnachweises.
    - Nichtbeachtung der Einstellbedingungen, insbesondere Verstößen gegen Verkehrs- und behördliche Vorschriften.
    - Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse, höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Streik, innere Unruhen, Plünderung oder behördliche Verfügungen entstehen.
  4. Die PBG haftet nicht für durch Dritte verursachte Schäden, wie z. B. für die Entwendung von Inhalt und Ladung sowie die Sachbeschädigung des PKW.
  5. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Begleitpersonen der PBG zugefügten Schäden oder Verunreinigungen. Er hat diese unverzüglich der PBG mitzuteilen.

VII. Entfernung des Fahrzeuges aus der Parkgarage in besonderen Fällen

Die PBG kann auf Kosten und Gefahr des Mieters den PKW in der Parkgarage umsetzen oder aus der Parkgarage abschleppen lassen, wenn

  1. der eingestellte PKW den Betrieb der Parkgarage gefährdet oder wesentlich behindert, z. B. durch Undichtigkeit des Tanks oder Motors, verkehrswidriges Parken, insbesondere Parken im Ein- und Ausfahrtsbereich, beim Parken auf einem Stellplatz, der für Dauermieter oder für Schwerbeschädigte gekennzeichnet ist und beim Parken außerhalb der Stellplatzmarkierungen.
  2. es vermutet wird, dass für den eingestellten PKW kein oder nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht.
  3. eine missbräuchliche Nutzung vorliegt.

VII. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zugelassen, Frankfurt am Main vereinbart.

VIII. Datenschutz / Bildaufzeichnung

1.  In Parkgaragen, die mit einer Kennzeichenerkennung sind und der Kunde durch das Einfahren dem Einsatz der Kennzeichenerkennung zugestimmt hat (Art. 6 Abs 1 a) DS-GVO), erfolgt eine Erfassung und Verarbeitung des Kennzeichens zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche, zur Aufrechterhaltung und Erbringung der Parkleistungen sowie zur Ergreifung zugehöriger Maßnahmen. Die Daten werden gelöscht, sobald sie ihre Zwecke erfüllt haben, was in der Regel unmittelbar nach Ausfahren aus der Parkgarage der Fall ist. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf lässt die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bis zum Erhalt des Widerrufs unberührt. Ein Widerruf für einen bereits gestarteten Parkvorgang ist erst nach Abrechnung der bisher genutzten Parkzeit möglich.

2.  Entsprechend der Kennzeichnung werden bestimmte Bereiche der Parkgarage videoüberwacht. Dies erfolgt zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von sich dort aufhaltenden Personen aus einem besonders wichtigen Interesse (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BDSG) sowie aufgrund des berechtigten Interesse des Betreibers zur Umsetzug des Schutzrechts des Eigentums, insbesondere des Hausrechts und der Vandalismusprävention (Art. 6 Abs 1 lit f DS-GVO).  

IX. Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist das Zentrum für Schlichtung e.V. Kehl, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl.

www.verbraucher-schlichter.de

Wir sind zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

PARKHAUS-BETRIEBSGESELLSCHAFT mbH
Niddastraße 107
60329 Frankfurt am Main

Telefon (069) 2608-4500
Telefax (069) 2608-4501
post-pbg@abg.de
www.parkhaus-frankfurt.de

Stand: 01/2019




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